Partner Tech
Bedingungen & AGB

Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PARTNER-TECH Europe GmbH

gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB


1. Gegenstand und Wirksamwerden des Vertrages


1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PARTNER-TECH Europe GmbH (nachfolgend "PTE") regeln den Kauf von Hardware, Software und Dienstleistungen. Der Begriff "Maschine" umfasst PC-basierte Kassensysteme und deren Peripheriegeräte. Ebenso deren Zusatzeinrichtungen, Typen- oder Modellwechsel, Modellerweiterungen, Maschinenelemente, Installationszubehör oder Kombinationen davon (nachfolgend zusammen "Modellerweiterungen"). Der Begriff Maschine umfasst sowohl PTE-Maschinen als auch Nicht-PTE-Maschinen (einschließlich anderer Geräte), die von PTE geliefert werden.


1.2 Angebote von PTE sind stets freibleibend. Der Kunde ist an seine Bestellung (Vertragsangebot) vier Wochen lang gebunden. Ein Vertrag kommt erst durch die Annahme einer Bestellung durch PTE zustande. Die Annahme kann konkludent erfolgen, z.B. durch Versendung der bestellten Ware oder deren Übergabe an eine Transportperson oder durch Bereitstellung zur Abholung durch den Kunden.


1.3 Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten und Angaben über Maße und Gewichte oder die vom Kunden bestellten Maschinen und Leistungen stellen keine Beschaffenheitsvereinbarungen dar. Gleiches gilt für die von PTE dem Kunden ausgehändigten Unterlagen über den Lieferumfang, das Aussehen und die stoffliche Beschaffenheit der Ware.

1.4 PTE ist zu Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die Teilleistung ist für den Kunden unzumutbar. Eine Teilleistung ist für den Kunden unzumutbar, wenn die Teilleistung für die vertraglich vorgesehene Verwendung der Ware nicht von Interesse ist.



2. Schutzklausel


Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vertraglich vereinbart ist, gelten ausschließlich die AGB von PTE. Andere Regelungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn PTE diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.



3termine und Fristen


3.1 PTE ist um pünktliche Lieferung bemüht, doch sind gesetzte Liefertermine und -fristen unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.


3.2 Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Liefertermine ist die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten, insbesondere die vollständige Zahlung des vom Besteller vertraglich geschuldeten Betrages an PTE.


3.3 Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.


3.4 Stellt sich heraus, dass die Ware nicht verfügbar ist, steht PTE ein Rücktrittsrecht zu. PTE ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.


3.5 Höhere Gewalt oder sonstige Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des sich darauf berufenden Vertragspartners liegen (insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, Arbeitsniederlegungen, behördliche Verbote, Energie- und Verkehrsschwierigkeiten, Betriebsstörungen usw.), verlängern Fristen und verschieben Termine. Voraussetzung für die Berufung auf die vorstehende Regelung ist, dass die von der besonderen Beeinträchtigung betroffene Partei die andere Partei unverzüglich von der Behinderung unterrichtet.



4. Preise und Zahlungsbedingungen


4.1 Neben dem für eine Komponente oder eine Leistung zu zahlenden Preis können zusätzliche Gebühren (z.B. Expresszuschlag) berechnet werden. PTE wird den Kunden über solche zusätzlichen Gebühren im Einzelfall vorab informieren. Transportkosten werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen bzw. gesondert in Rechnung gestellt, sofern diese nicht bereits im Preis enthalten sind.


4.2 Die in der Bestellunterlage genannten Preise sind - soweit nicht anders vereinbart - Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird mit dem zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Mehrwertsteuersatz berechnet. Ändert sich innerhalb der Vertragslaufzeit der Umsatzsteuersatz, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als gesondert vereinbart.


4.3 Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit eingegangen, kann PTE Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.


4.4 Die Aufrechnung mit Forderungen und die Zurückbehaltung von Zahlungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.



5. Fertigungsstand


Neben Neuteilen können PTE-Maschinen auch zertifizierte Nacharbeitsteile enthalten. In Einzelfällen kann eine Maschine auch nicht mehr fabrikneu sein und bereits eingebaut worden sein.
Die Kundengarantie gemäss Ziffer 9 bleibt davon unberührt.



6. Eigentums- und Gefahrenübergang

6.1 Die Maschine bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von PTE. Für eine Maschine erworbene Modellerweiterungen bleiben bis zur Zahlung aller fälligen Beträge Eigentum von PTE und gehen, soweit die Modellerweiterung einen Austausch von Teilen erfordert, in das Eigentum von PTE über. Kommt der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann PTE unbeschadet ihrer sonstigen Rechte die Maschinen nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn PTE den Besteller zuvor darauf hingewiesen hat. Der Besteller ist nicht berechtigt, Maschinen, die im Eigentum von PTE stehen, zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.


6.2 Werden die gelieferten Gegenstände vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder verbunden, so erfolgt die Verarbeitung/Verbindung für PTE, ohne dass PTE hieraus Verpflichtungen entstehen. Die neue Sache geht in das Eigentum von PTE über. Bei Verarbeitung/Verbindung mit Waren, die dem Kunden nicht gehören, erwirbt PTE Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung/Verbindung.


6.3 PTE trägt für jede Maschine die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Maschine gemäß den mit dem Kunden vereinbarten Lieferbedingungen. Sind keine besonderen Lieferbedingungen vereinbart, gilt der Gefahrenübergang mit der Übergabe an den ersten Frachtführer als erfolgt.

Im Falle des Verlustes oder der Verschlechterung der Maschine muss der Kunde (1) PTE innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Lieferung schriftlich über den Verlust informieren und (2) die von PTE oder Dritten vorgeschriebenen Richtlinien und Verfahren zur Schadensmeldung und -regulierung befolgen. Darüber hinausgehende vertragliche oder gesetzliche Pflichten und Obliegenheiten des Kunden, die der Sicherung von Ansprüchen gegenüber Dritten (z.B. gegenüber Transportunternehmen) dienen, bleiben unberührt.



7installation, Zusatzeinrichtungen, Modellumbau und Modellerweiterungen


7.1 Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die in der jeweils veröffentlichten Dokumentation für die Maschine angegebenen Installations- und Umgebungsbedingungen bereitzustellen.


7.2 Sofern eine Maschine von PTE installiert werden muss, gilt die Maschine als installiert, wenn alle in der Installationsanleitung beschriebenen Installationsschritte erfolgreich abgeschlossen wurden und die Maschine betriebsbereit ist. Maschinen mit der Kennzeichnung "Installation durch den Kunden" und - sofern vertraglich nichts anderes festgelegt ist - Nicht-PTE-Maschinen, müssen vom Kunden gemäss der von PTE oder dem Hersteller beigelegten Anleitung in Betrieb genommen werden.


7.3 Der Kunde gestattet PTE, technische Änderungen an Maschinen vorzunehmen, die z.B. aus Sicherheitsgründen notwendig sind.


7.4 Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass beim Kauf von Modellerweiterungen oder technischen Änderungen diese nur zum Einbau in eine bestimmte Maschine und/oder im Austausch gegen bestimmte Teile geliefert werden und der Besitz und das Eigentum an diesen Teilen auf PTE übergeht. In diesem Fall hat der Kunde die demontierten Teile unverzüglich an PTE zurückzusenden. Werden die ausgebauten Teile nicht innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung einer Modellerweiterung zurückgegeben, ist PTE berechtigt, den Zeitwert der nicht zurückgegebenen Teile in Rechnung zu stellen bzw. den in der Auftragsbestätigung genannten Kaufpreis neu zu berechnen.


Der Kunde versichert, dass er (gegenüber dem Eigentümer und/oder einem sonstigen Rechtsinhaber) berechtigt ist, Modellerweiterungen einbauen zu lassen oder technische Änderungen an den geplanten Maschinen vorzunehmen, auch wenn er nicht Eigentümer ist. Ist der Kunde nicht Eigentümer der ausgebauten Teile, bestätigt er, dass er mit Zustimmung des Eigentümers Besitz und Eigentum auf PTE übertragen wird. Ferner versichert der Kunde, dass die ausgebauten Teile original, unverändert und in funktionsfähigem Zustand sind. Soweit ein Teil ein ausgebautes Teil ersetzt, erhält es mindestens den gleichen Gewährleistungsstatus wie das ausgebaute Teil.

7.5 Voraussetzung für Modellerweiterungen ist, dass sie in eine dafür vorgesehene Maschine (Seriennummer) eingebaut werden und diese den erforderlichen Änderungsstand aufweist.



8gewährleistung


8.1 Die Gewährleistungsfrist für Maschinen beträgt zwölf (12) Monate, soweit nicht etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist oder PTE für einzelne Produkte eine generell abweichende Regelung erklärt. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.


8.2 Die Gewährleistung beginnt mit der Ablieferung der Maschine und erstreckt sich auf deren Funktionsfähigkeit für den bestimmungsgemäßen Gebrauch und nach Maßgabe ihrer Spezifikationen, d.h. der von PTE für die jeweilige Maschine herausgegebenen Produktionsbeschreibungen. Soweit PTE-Maschinen von PTE zu installieren sind, ist der Liefertermin der Werktag nach der Installation der Maschine, im Falle einer Verzögerung der Installation durch den Kunden der Tag der Anlieferung der Maschine zur späteren Installation durch PTE. Soweit PTE-Maschinen vom Kunden zu installieren sind und bei Nicht-PTE-Maschinen ist der Installationstermin der zweite Werktag nach Ablauf der üblichen Versandzeit.


8.3 Gelingt PTE die Beseitigung eines Mangels auch nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, kann der Kunde - soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Leistung beeinträchtigt ist - nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln oder Abweichungen ist ein Rücktritt vom Vertrag jedoch ausgeschlossen. Im Übrigen gilt Ziffer 10 (Haftung). Schadensersatzansprüche sind bei unwesentlichen Mängeln ausgeschlossen.


8.4 Vor der Mängelbeseitigung wird der Kunde Programme, Daten und Zahlungsmittel sichern oder diese vor einem Maschinentausch entfernen. Bevor der Kunde die Störungsbeseitigung an einer Maschine veranlasst, hat er eine Problemanalyse und Fehlereingrenzung gemäß Benutzerhandbuch durchzuführen.


8.5 Werden Gewährleistungsarbeiten nicht am Aufstellungsort der Maschine erbracht, so wird dies auf dem Auftragsschein ausdrücklich vermerkt. Der Kunde muss solche Maschinen in der Originalverpackung oder in einer gleichwertigen Verpackung an PTE liefern.


8.6 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Behebung von Mängeln, die durch unsachgemässen Gebrauch (einschliesslich der Verwendung von Maschinenkapazitäten, deren Einsatz nicht mit PTE vereinbart wurde), Bedienungsfehler, Unfälle, von PTE nicht genehmigte oder nicht ordnungsgemäss durchgeführte Änderungen und Ergänzungen, ungeeignete Umgebungsbedingungen, Einsatz unter anderen als den angegebenen Bedingungen, ungenügende Wartung durch den Besteller, nicht von PTE gelieferte Fremdprodukte oder andere äussere Einflüsse entstanden sind. Der Ersatz von verbrauchbarem Zubehör (z.B. Schreib- und Druckelemente, Farbträger usw. und insbesondere auch Batterien) ist nicht Bestandteil der Garantie.


8.7 Die Gewährleistung für Maschinen erlischt bei Veränderung oder Entfernung der Maschinen- oder Teilkennzeichnung (z.B. Typenschilder).


8.8 Unbeschadet der unter dieser Ziffer aufgeführten Gewährleistungsrechte des Bestellers wird darauf hingewiesen, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler an informationstechnischen Produkten unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. PTE gewährleistet daher weder die unterbrechungs- noch die fehlerfreie Nutzung eines Produktes.


8.9 Gewährleistungen anderer Hersteller oder Lieferanten eines Produktes oder von Teilen eines Produktes, wie sie von PTE eingebaut werden, kann PTE ohne Verpflichtung von PTE an den Kunden weitergeben, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Gewährleistung direkt gegenüber dem Lieferanten von PTE geltend zu machen. In einem solchen Fall wird PTE von eigenen Gewährleistungs- und Garantiefristen befreit. Die Rechte des Kunden gegenüber PTE werden durch eine solche Weiterleitung in keinem Fall erweitert. Es besteht keine Verpflichtung für PTE zu einer solchen Weiterleitung.


8.10 Austausch von Maschinen oder Maschinenteilen


a. Soweit im Rahmen der Gewährleistung der Austausch einer Maschine oder eines Maschinenteils erforderlich ist, geht das Eigentum an der ausgetauschten Maschine oder dem ausgetauschten Teil (nachfolgend "Austausch") auf PTE und das Eigentum an der Ersatzmaschine auf den Kunden über.


b. Der Kunde bestätigt, dass sich alle auszutauschenden Maschinen oder Teile im ursprünglichen und unveränderten Zustand befinden.


c. Der von PTE gelieferte Ersatz kann fabrikneu oder eine zertifizierte Nachbesserung sein, muss aber in jedem Fall voll funktionsfähig sein und mindestens die gleiche Funktionalität wie die ausgetauschte Maschine haben und den gleichen Garantiestatus erhalten.


d. Vor einem Austausch einer Maschine oder eines Maschinenteils muss der Kunde alle zusätzlichen Einrichtungen, Teile, Optionen, Änderungen und Ergänzungen entfernen, die nicht von PTE geliefert wurden.


e. Ferner bestätigt der Kunde, dass ausgetauschte Maschinen und Teile, die an PTE zurückgeschickt werden, nicht mit Rechten Dritter belastet sind, die dem Austausch entgegenstehen könnten.


f. Die Garantie für einige PTE-Maschinen umfasst die Lieferung von austauschbaren Ersatzteilen zum Einbau durch den Kunden. Solche austauschbaren Einheiten können (1) ein Teil der Maschine (sogenannte austauschbare Funktionseinheiten oder auch "Customer Replacement Units (CRU)" genannt, wie z.B. Tastaturen, Speicher oder Festplattenlaufwerke) oder (2) eine komplette Maschine sein. Der Kunde kann PTE gegen zusätzliches Entgelt mit dem Einbau der auszutauschenden CRUs oder der Maschine beauftragen. PTE liefert zusammen mit der Maschine Informationen und Anleitungen zum Austausch; darüber hinaus sind diese auch jederzeit auf Anfrage des Kunden bei PTE erhältlich. Dazu können Informationen und Anweisungen gehören, wie mit fehlerhaften ausgetauschten Teilen oder Maschinen umzugehen ist, z.B. ob diese an PTE zurückgeschickt werden müssen. Falls eine Rücksendung erforderlich ist, werden weitere Anweisungen für die Rücksendung und ein Versandbehälter mit den Ersatzteilen geliefert. Die Maschinenteile oder Maschinen werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn diese nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Ersatzteile durch den Kunden an PTE geschickt werden.



9eigentumsrechte Dritter


9.1 Der Begriff "Maschine" umfasst auch den Maschinencode im Sinne dieser Ziffer (Eigentumsrechte Dritter).


9.2 PTE wird den Kunden auf seine Kosten gegen alle Ansprüche Dritter verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertraglich genutzte Maschinen hergeleitet werden, und dem Kunden Kosten und Schadensersatz erstatten, die von einem Gericht auferlegt werden oder in einem von PTE zuvor genehmigten Vergleich enthalten sind, wenn der Kunde (1) PTE von der Geltendmachung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich unterrichtet hat und (2) PTE alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten sind. Der Kunde wird PTE dabei unterstützen.


9.3 Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder ist ihre Geltendmachung zu erwarten, kann PTE auf ihre Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Maschine ändern oder gegen eine gleichwertige Maschine austauschen. Ist dies nicht mit vertretbarem Aufwand möglich, verpflichtet sich der Kunde, die Maschine auf schriftliche Aufforderung von PTE an PTE zurückzugeben. In diesem Fall erstattet PTE dem Kunden den Buchwert der betroffenen Maschine (bei Einhaltung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze) und die Verluste des Kunden gemäss Ziffer 10 (Haftung). Diese Verpflichtungen von PTE gegenüber dem Kunden hinsichtlich Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind abschließend.


9.4 Ansprüche gegen PTE sind ausgeschlossen, wenn diese sich beziehen auf


a. vom Besteller beigestellte Komponenten, die in Maschinen eingebaut werden, oder PTE Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen des Bestellers oder eines von ihm beauftragten Dritten, die befolgt werden mussten;


b. vom Besteller veränderte Maschinen;


c. maschinen, die mit anderen, nicht als System gelieferten Maschinen von PTE oder mit anderen, nicht von PTE gelieferten Produkten, Daten, Einrichtungen oder Geschäftsmethoden kombiniert, in Betrieb genommen oder genutzt werden; c. Maschinen, die an Dritte, die nicht zu ihrem Unternehmen gehören, vertrieben oder zu ihrem Nutzen betrieben oder genutzt werden. Ein Unternehmen im Sinne dieser Ziffer ist jede rechtliche Einheit (z.B. GmbH, Personengesellschaft) einschließlich ihrer Tochtergesellschaften, an der eine Beteiligung von mehr als 50% besteht. Unter den Begriff "Unternehmen" fallen nur die Teile eines Unternehmens, die sich in Deutschland befinden, sofern nicht an anderer Stelle dieser AGB ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


d. die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts nur durch Nicht-PTE-Maschinen erfolgt.



10haftung


10.1 PTE haftet für Schäden aus der Verletzung einer bei Vertragsabschluss übernommenen Garantie, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die PTE vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, bis maximal zur Höhe der von PTE abgeschlossenen Versicherung.


10.2 Für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit oder aus anderen, nicht genannten Gründen verursacht werden, haftet PTE, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung) je Schadenereignis bis maximal zur Höhe des Preises der schadenverursachenden Leistung der Lieferung. Bei Lieferung gilt der Preis des einzelnen schadensverursachenden Produktes.


10.3 Bei leicht fahrlässigem Verhalten haftet PTE nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, auch wenn PTE auf die Möglichkeit eines solchen Schadens hingewiesen wurde. Dies gilt auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, soweit es sich um mittelbare Schäden oder Folgeschäden handelt.


10.4 Eine Haftung wegen Verzugs ist ausgeschlossen.



11sonstige Rechte und Pflichten der Parteien


Der Kunde und PTE sind sich darüber einig, dass

a. keine der Parteien das Recht hat, Firmenlogos oder andere Marken der anderen oder einer ihrer Gesellschaften in der Werbung oder in Veröffentlichungen ohne vorherige, schriftliche Zustimmung der anderen Partei zu verwenden;


b. der Austausch von vertraulichen Informationen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung bedarf;


c. jede Partei der anderen Partei nur die ausdrücklich genannten und vereinbarten Lizenzen und Rechte einräumt;


d. bei Meinungsverschiedenheiten oder Einwänden zunächst eine einvernehmliche Lösung gefunden wird. Insbesondere wird jede Partei, bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung einleitet, der anderen Partei die Erfüllung in angemessener Weise ermöglichen;


e. Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren - soweit nicht in Ziffer 8 (Gewährleistung) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes geregelt ist - in drei Jahren. Gesetzlich zwingende Ansprüche, für die eine längere Frist gilt, sind hiervon ausgenommen.


f. mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen hat keine der Parteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Gründen einzustehen, die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen;


g. die Abtretung von Rechten aus einem Vertrag mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen der PTE, die der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei bedürfen, soweit es sich nicht um eine innerbetriebliche Übertragung (siehe Definition a Ziffer 9.4c) der abtretenden Partei oder eines Rechtsnachfolgers handelt. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Veräußerung eines Unternehmensteils der PTE, die alle PTE-Kunden gleichermaßen betrifft, gilt nicht als Abtretung im vorgenannten Sinne. Ferner kann ein Dritter aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten;


h. der Kunde ist nicht berechtigt, Leistungen oder Teile davon aus diesem Vertrag selbst in Verkehr zu bringen oder in sonstiger Weise zur Verfügung zu stellen;


i. der Kunde verpflichtet sich, die Maschinen nur zum vertragsgemäßen Gebrauch innerhalb seines Unternehmens (siehe Definition gemäß Ziffer 9.4c) und nicht mit der Absicht des Verkaufs, der Vermietung oder der Weitergabe an Dritte zu erwerben, es sei denn, (1) die Maschinen werden durch "sale & lease-back" finanziert oder (2) die Maschinen werden ohne Rabatte oder sonstige Abzüge erworben;


j. der Kunde ist für die durch die Nutzung der Maschine gewünschten und damit erzielten Ergebnisse verantwortlich;


k. der Kunde gewährt PTE ausreichenden, freien und sicheren Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen (einschließlich Fernzugriff) und stellt Informationen, Unterstützung durch Mitarbeiter und andere Ressourcen zur Verfügung, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist;


l. beide Parteien sind für die Einhaltung der anwendbaren Import- und Exportgesetze und -bestimmungen verantwortlich (einschließlich US-Bestimmungen, die ein Exportverbot oder eine Beschränkung in Bezug auf bestimmte Arten von Nutzern vorsehen).



12. Datenverarbeitung für eigene Zwecke und zum Zwecke des Factorings


Der Kunde ist damit einverstanden, dass die PARTNER-TECH Europe GmbH, Beim Umspannwerk 10, 22844 Norderstedt (nachfolgend "PTE") seine Kontaktdaten zum Zwecke der Abwicklung des Vertragsverhältnisses und zur Pflege der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden erhebt, verarbeitet und nutzt. Kontaktdaten sind die geschäftsbezogenen Kontaktdaten, die PTE Deutschland vom Kunden zugänglich gemacht werden; insbesondere Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsanschriften, geschäftliche Telefon- und Faxnummern und E-Mail-Adressen von Mitarbeitern des Kunden oder von Dritten. Der Kunde ist ferner damit einverstanden, dass die Kontaktdaten den PTE-Gesellschaften und deren Unterauftragnehmern zugänglich gemacht und im Rahmen der in diesem Absatz genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Auch Factoring oder die Verwendung von Kundendaten zur Refinanzierung in sonstiger Weise ist ausdrücklich Bestandteil der Auftragsverarbeitung. PTE-Gesellschaften sind neben der PTE selbst die Unternehmen, an denen die PTE beteiligt ist, sowie die mit der PTE verbundenen Konzerngesellschaften.



13. Datenverarbeitung für externe Zwecke (im Auftrag des Kunden)


Soweit PTE oder ein von PTE beauftragter Dritter vorübergehend (z.B. bei der Durchführung von Gewährleistungsarbeiten) auf Speichermedien des Kunden (wie Festplatten, Speichereinheiten, Chips etc.) zugreift, wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass in diesen Fällen der Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden verhindert, zumindest aber so gering wie möglich gehalten wird.



14entsorgung von Geräten

Gemäß dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) wird für Geräte folgendes vereinbart:


14.1 PTE schafft eine zumutbare Möglichkeit zur Rücknahme von PTE-Elektro- und Elektronikgeräten (Altgeräten), die als Neugeräte in Verkehr gebracht wurden und wird diese Altgeräte auf Kosten von PTE entsorgen.


14.2 Nach dem ElektroG ist der Kunde für die gesetzeskonforme Entsorgung von Altgeräten, die nicht unter die vorstehende Regelung fallen, verantwortlich. In diesem Fall ist PTE bereit, diese Altgeräte auf der Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung und gegen eine entsprechende Entsorgungsgebühr zurückzunehmen.


14.3 Falls PTE aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung Altgeräte des Bestellers abholt und entsorgt, erklärt sich der Besteller mit Folgendem einverstanden:


a. Der Besteller ist verpflichtet, vor Rückgabe der Altgeräte an PTE oder deren Beauftragte allfällige Zahlungsmittel und andere Vermögenswerte, die sich in den Altgeräten befinden, zu entfernen und alle Daten (einschliesslich personenbezogener Daten) in oder auf zurückgegebenen Datenträgern (wie Festplatten, Speichereinheiten, Chips etc.) vor der Rückgabe der Altgeräte zu löschen und die Altgeräte für den Transport zur Abholung durch PTE oder deren Beauftragte vorzubereiten.


b. PTE oder einer ihrer Beauftragten ist nicht verantwortlich für die Sicherung oder den Schutz von Zahlungsmitteln und anderen Vermögenswerten und Programmen oder Daten, die nicht von PTE mit den Originalgeräten zur Verfügung gestellt wurden und die sich auf einem Altgerät befinden, das der Kunde an PTE zurückgibt.


c. Für die Löschung von Daten durch PTE oder deren Beauftragte gelten die Regelungen aus Ziffer 11 (Datenverarbeitung für fremde Zwecke).



15factoring, Abtretung zu Finanzierungszwecken


Die PTE ist berechtigt, insbesondere zu Finanzierungszwecken, Zahlungsforderungen aus dem Vertragsverhältnis abzutreten. PTE ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Abtretung offen zu legen. Auch im Falle einer Abtretung bleibt PTE im jeweiligen Verhältnis weiterhin Vertragspartner des Kunden, lediglich das Eigentum an der Zahlungsforderung gegen den Kunden wird von PTE an ein Finanzierungsunternehmen (Bank, Factoring-Agent etc.) übertragen.



16. Allgemeines


16.1 Für die Lieferungen und Leistungen von PTE gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PTE. Der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.


16.2 Alle Rechte des Kunden können - soweit nicht anders vereinbart - nur in Deutschland geltend gemacht werden.


16.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss der Kollisionsnormen des EGBGB.


16.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von PTE.


16.5 Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht befristet sind, gelten sie auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort; dies gilt auch für etwaige Rechtsnachfolger und Vertreter.


16.6 Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, bedürfen Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages der Zustimmung beider Parteien und der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses.


16.7 Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile einer Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit oder Durchführung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Ersatzregelung treten, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten Zweck in durchführbarer oder genehmigter Weise am nächsten kommt.