Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der PARTNER TECH Europe GmbH (nachfolgend "PARTNER TECH Europe" genannt) abgeschlossenen Verträge, einschließlich Softwarelizenz- und Dienstleistungsverträgen (wie z.B. Schulungs-, Beratungs-, Softwarepflege- oder Hardwarepflegeverträge).
- Andere Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von PARTNER TECH Europe schriftlich bestätigt wurden.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des anderen Vertragspartners (nachfolgend "Kunde" genannt) finden keine Anwendung.
II. Vertragsschluss
- Angebote von PARTNER TECH Europe sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn PARTNER TECH Europe einen Auftrag des Kunden annimmt (Angebot).
- Softwarepflegeverträge beziehen sich auf die im Vertrag konkret bezeichneten Softwarelizenzen (Hauptlizenz, Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtige Zusatzmodule); Einzelheiten sind unter VII. geregelt.
- Bei Schulungen wird die Rechnung gleichzeitig mit der Anmeldebestätigung versandt. Nur Zahlungen, die vor Beginn der Schulung eingehen, berechtigen zur Teilnahme an der Schulung. Einzelheiten zu Schulungen sind in VI.
III. geregelt. Preise, Versand, Zahlungsbedingungen
- Alle von PARTNER TECH Europe genannten Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich der am Tag der Leistungserbringung geltenden Mehrwertsteuer.
- Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Dies gilt auch für Rücksendungen.
- Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind für PARTNER TECH Europe nur dann verbindlich, wenn sie von PARTNER TECH Europe ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung von vereinbarten Liefer- und Leistungsterminen setzt voraus, dass Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, verlängern sich die Termine für PARTNER TECH Europe entsprechend. Werden die Termine aus anderen Gründen nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung und Leistung vom Auftrag zurückzutreten. PARTNER TECH Europe ist zur vorzeitigen Lieferung berechtigt. Sie kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Lieferant nicht vereinbarungsgemäß oder nicht rechtzeitig liefert und PARTNER TECH Europe dies nicht zu vertreten hat.
- Die Zahlung erfolgt in der Regel per Vorkasse, ansonsten sind Rechnungen 10 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Zweifelsfall gilt die Rechnung drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Bei Annahmeverzug des Kunden gilt als Fälligkeitstermin das Datum des Lieferangebots. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen die Zahlungsansprüche von PARTNER TECH Europe aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Gerät der Kunde in Verzug, ist PARTNER TECH Europe unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzüglich einer Pauschale von 40 € zu berechnen (vgl. § 288 Abs. 5 BGB). Die Nutzungsrechte an den gelieferten Waren werden erst nach vollständiger Bezahlung aller fälligen Forderungen eingeräumt. Dies gilt nicht, wenn PARTNER TECH Europe einer früheren Nutzung schriftlich zustimmt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
- Kann die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, bleibt der Kunde gleichwohl zur Zahlung verpflichtet, abzüglich der tatsächlich ersparten Aufwendungen.
- Nebenkosten wie Reise- und Übernachtungskosten sind, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, stets gesondert zu vergüten. Die Höhe der Nebenkosten richtet sich im Einzelnen nach der jeweils gültigen Preisliste von PARTNER TECH Europe oder nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
- Die Mehrwertsteuer und sonstige gesetzliche Abgaben werden in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für öffentliche Abgaben bei Leistungen im Ausland.
- PARTNER TECH Europe ist berechtigt, ihre Leistungen zurückzuhalten, wenn eine fällige Forderung auch nach Mahnung unbezahlt bleibt.
- Bei Softwarepflege- und Hardwarepflegeverträgen wird die Vergütung jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus berechnet. Beginnt der Softwarepflegevertrag während eines laufenden Kalenderjahres, so wird die Vergütung für das Rumpfkalenderjahr anteilig berechnet. Sonderleistungen, Reisekosten und Spesen werden nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von PARTNER TECH Europe vergütet.
- Personalleistungen (Personal-, Schulungs- und Beratungsleistungen) werden nach Fertigstellung bzw. Abnahme der Leistungen zu dem im Vertrag genannten Festpreis oder nach Aufwand abgerechnet, es sei denn, im Vertrag ist eine andere Abrechnungsweise vereinbart. Einzelheiten sind in VI. geregelt. Nimmt der Kunde weitere Leistungen von PARTNER TECH Europe in Anspruch, unabhängig davon, ob dies schriftlich vereinbart ist oder auf sonstigen Anfragen beruht, so gelten für diese zusätzlichen Leistungen vorbehaltlich anderer Regelungen die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Listenpreise von PARTNER TECH Europe. Bei Leistungen nach Aufwand werden die geleisteten Arbeitsstunden und die angefallenen Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen und die verwendeten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Preisen berechnet. Ein Arbeitstag besteht aus 8 Stunden. Darüber hinausgehende Leistungen werden mit dem geltenden Stundensatz je angefangene 15 Minuten in Rechnung gestellt. Die im Vertrag angegebenen Schätzpreise für Leistungen nach Aufwand sind unverbindlich. Die dem Kostenvoranschlag zugrundeliegenden Mengenangaben beruhen auf einer nach bestem Wissen vorgenommenen Beurteilung des Leistungsumfangs. Stellt PARTNER TECH Europe im Zuge der Leistungserbringung eine Überschreitung der Mengen fest, wird sie den Kunden unverzüglich informieren.
IV. Urheberrecht
- PARTNER TECH Europe ist Inhaberin der Urheber- und Verwertungsrechte an den zu liefernden urheberrechtlich geschützten Werken, insbesondere an Software, Schulungsunterlagen und den dem Kunden zur Verfügung gestellten Dokumenten und Dateien, für die die nachfolgenden Bestimmungen gelten. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Werke ganz oder teilweise oder die dazugehörigen Unterlagen Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonst zugänglich zu machen, es sei denn, dies dient der Verwirklichung der Rechte aus §§ 69d und 69e UrhG nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
- Für die in diesen Bedingungen eingeräumten Nutzungsrechte, insbesondere für Software und ggf. Schulungsunterlagen, hat der Kunde das vereinbarte Nutzungshonorar zu zahlen. Vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der entsprechenden Vergütung räumt PARTNER TECH Europe dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die gelieferte Software zu nutzen. Der Umfang der Nutzung wird wie folgt vereinbart: Der Kunde darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen gehören insbesondere die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware und das Laden in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus darf der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch gemäß § 69d Abs. 2 UrhG nur eine Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Die Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und mit einem Urheberrechtsvermerk ("© PARTNER TECH Europe") zu versehen. Der Kunde darf keine weiteren Vervielfältigungen anfertigen, einschließlich des Ausdrucks des Programmcodes auf einem Drucker oder der Fotokopie des gesamten Handbuchs oder wesentlicher Teile davon.
- Zu Testzwecken gelieferte Produkte (z.B. Hardware, Software, Datenträger, Dokumente etc.) werden für einen begrenzten Zeitraum kostenlos zur Verfügung gestellt und bleiben Eigentum von PARTNER TECH Europe. PARTNER TECH Europe behält sich das Recht vor, diese Produkte so auszustatten, dass sie nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht mehr voll funktionsfähig sind. Der Kunde kann hieraus keine Ansprüche herleiten.
- Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen einer Lizenz auf mehr als einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Kunde die vertragsgegenständliche Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen gleichzeitig nutzen, muss er die entsprechende Anzahl von Lizenzen erwerben. Die Anzahl der Nutzer richtet sich nach den mit PARTNER TECH Europe getroffenen Vereinbarungen. Das Anbieten eines ASP ("Application Service Provider") oder SaaS (Software as a Service) Betriebes ist nur zulässig, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben.
V. Leistungen und Leistungsumfang
- PARTNER TECH Europe ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Geschieht dies im Wege der Auftragsverarbeitung, so stellt PARTNER TECH Europe sicher, dass vor der Beauftragung des Dritten ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Dritten geschlossen wird, der den rechtlichen und technischen Anforderungen des Art. 28 DSGVO entspricht.
- Installations-, Implementierungs- und Wartungsleistungen sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
- Die Vertragserfüllung darf nicht in die arbeitsrechtlichen Pflichten des anderen Vertragspartners eingreifen. Die Mitarbeiter von PARTNER TECH Europe sind ausschließlich an die Weisungen von PARTNER TECH Europe gebunden.
VI. Besondere Bestimmungen für Schulungs- und Beratungsverträge
- PARTNER TECH Europe behält sich geringfügige Änderungen der Schulungsinhalte und ggf. Termin- und Ortsänderungen vor, z.B. bei geringer Anzahl von verbindlichen Anmeldungen.
- Nimmt der Teilnehmer nicht an der gesamten Schulung teil, so ist dennoch die volle Teilnahmegebühr zu zahlen.
- Die Stornierung bzw. Umbuchung einer Schulungsanmeldung muss schriftlich erfolgen.
- Nimmt der angemeldete Teilnehmer nicht an der Schulung teil, ohne rechtzeitig storniert oder umgebucht zu haben, bleibt der volle Rechnungsbetrag fällig.
- Ist der Teilnehmer aus einem triftigen Grund verhindert, den vereinbarten Schulungstermin wahrzunehmen, ist er jederzeit berechtigt, einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Hierfür fallen keine zusätzlichen Kosten an.
VII. Besondere Bestimmungen für Softwarepflegeverträge
1. Leistungen
- PARTNER TECH Europe oder der jeweilige Softwarehersteller können Updates zur Verfügung stellen; ist dies nicht der Fall, wird auf die Gewährleistungsfrist von einem Jahr verwiesen (vgl. Abschnitt IX Nr. 1 Satz 1).
- Die Bearbeitung von Fragen, die die Organisation des Kunden betreffen (z.B. Optimierung von Geschäftsprozessen oder betriebswirtschaftliche Beratung), ist nicht vom Leistungsumfang der Pflege umfasst.
- Nicht zum Leistungsumfang gehören die individuelle Erstellung, Anpassung, Änderung oder Überlassung von Software oder Datenbanken, die Wartung von Hardware sowie die Schulung von Anwendern. Vom Kunden gewünschte Änderungen oder Weiterentwicklungen der Software sind ebenfalls nicht von der Softwarepflege umfasst, sondern stellen Sonderwünsche dar, die gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Der Softwarepflegevertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Beginnt dieser Vertrag während eines laufenden Kalenderjahres, ist eine Kündigung erst im zweiten Kalenderjahr nach Vertragsbeginn gemäß Satz 1 möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform; die Textform ist nicht ausreichend. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 314 BGB).
2. Durchführung von Wartungsarbeiten
- Die Wartungsarbeiten werden während der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt. PARTNER TECH Europe entscheidet nach eigenem Ermessen, wo die Wartungsarbeiten durchgeführt werden.
- Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler in reproduzierbarer Form unter genauer schriftlicher Beschreibung des Fehlers und seiner Auswirkungen zu melden. Die Wartungspflicht von PARTNER TECH Europe beginnt erst nach Eingang einer vollständigen Fehlermeldung im vorgenannten Sinne.
- Die Leistungen zur Fehlerbeseitigung erfolgen je nach Art des Fehlers nach Wahl von PARTNER TECH Europe durch:
- mündliche Hinweise zur Fehlerbehebung oder Fehlervermeidung
- oder Hinweise zur Minderung der Auswirkungen des Fehlers,
- Übermittlung einer schriftlichen Verfahrens- und/oder Funktionsbeschreibung,
- Lieferung einer Softwareergänzung oder
- Lieferung einer neuen Softwareversion.
- Beeinträchtigt der Fehler die Nutzung der Software nur unwesentlich, ist PARTNER TECH Europe berechtigt, den Kunden auf Übergangslösungen zu verweisen, bis eine neue Softwareversion erstellt ist, die den betreffenden Teil behebt.
3pflegevoraussetzungen und Pflichten des Kunden
- Beginnt der Softwarepflegevertrag nicht mit der Lieferung der Software, so hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die von PARTNER TECH Europe freigegebene Software zu Beginn des Softwarepflegevertrages in der jeweils neuesten Version im Einsatz ist.
- Damit die Software ordnungsgemäß funktioniert, müssen bestimmte Anforderungen an die Hard- und Softwareumgebung (insbesondere hinsichtlich des Betriebssystems) vom Kunden erfüllt werden. Diese Voraussetzungen sind in den jeweiligen Benutzerhandbüchern der Software zu finden. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sich vor Vertragsschluss über die Eignung der Hard- und Softwareumgebung zu informieren.
- Solange der Kunde die Wartungsvoraussetzungen nach den vorstehenden Ziffern 1 bis 2 nicht erfüllt hat, ruhen sämtliche Verpflichtungen von PARTNER TECH Europe aus dem Vertrag.
VIII. Besondere Bestimmungen für Werkverträge
- Leistungsergebnisse sind grundsätzlich nicht abnahmepflichtig. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich einen Werkvertrag vereinbart haben.
- Soweit im Vertrag nichts anderes geregelt ist, ist die Vergütung für erbrachte Leistungen wie folgt fällig:
- 1/3 der Gesamtvergütung bei Vertragsschluss,
- 1/3 der Gesamtvergütung bei Ablieferung;
- 1/3 der Gesamtvergütung bei Abnahme oder Fälligkeit der vertraglichen Leistung. Bei Teillieferung ist der jeweilige Anteil der Lieferung zur Zahlung fällig.
- Der Kunde hat die Leistungen unverzüglich nach erfolgreicher Abnahme bzw. Übergabe abzunehmen. Eine unerhebliche Abweichung von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigt den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Verpflichtung von PARTNER TECH Europe zur Mängelbeseitigung (Nacherfüllung) bleibt unberührt.
- Stellt der Kunde trotz Aufforderung die für die vertragsgemäße Abnahme erforderlichen Voraussetzungen nicht zur Verfügung, gelten die Leistungen 14 Kalendertage nach Aufforderung als abgenommen. Die Leistungen gelten ferner als abgenommen, wenn der Kunde mit der produktiven Nutzung beginnt.
- Eine Beratung und Unterstützung des Kunden bei der Abnahme der Leistungen von PARTNER TECH Europe muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
- Im Abnahmeprotokoll festgehaltene Mängel und zur Nacherfüllung berechtigende Mängel, die der Kunde vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche geltend macht, werden von PARTNER TECH Europe auf eigene Kosten beseitigt. Stellt sich bei der Prüfung einer Beanstandung heraus, dass kein zur Nacherfüllung berechtigender Mangel vorlag, kann PARTNER TECH Europe die Erstattung der Kosten für die aufgrund des behaupteten Mangels erbrachten Leistungen nach ihren allgemeinen Vergütungssätzen verlangen.
- Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich zu prüfen, ob die vertraglichen Leistungen offensichtliche Mängel aufweisen. Solche offensichtlichen Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Tagen nach Abnahme oder, wenn sie später auftreten, innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Tagen nach ihrem Auftreten schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach ihrem Auftreten schriftlich gerügt werden.
IX. Mängelansprüche
- Für alle von PARTNER TECH Europe im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Lieferungen und Leistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Dies gilt nicht für alle unter X. aufgeführten Ansprüche sowie für alle Ansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen oder die wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht bestehen.
- Ist die Überlassung von Software geschuldet, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Ablieferung der Software an den Kunden.
- Der Kunde ist darauf hingewiesen worden, dass es nicht möglich ist, Fehler in Software vollständig auszuschließen. Die Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Kunde PARTNER TECH Europe offensichtliche Mängel nicht innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung oder Leistung und versteckte Mängel nicht innerhalb von zehn Tagen nach Entdeckung unter Angabe des Mangels anzeigt. Die Gewährleistungsrechte des Kunden sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die beanstandeten Mängel durch unsachgemäße Installation, unsachgemäße Benutzung, eigenmächtige Veränderung oder unsachgemäße Prüfung verursacht wurden. Ändert der Kunde die Software ohne vorherige Zustimmung von PARTNER TECH Europe selbst oder lässt er sie durch Dritte ändern, entfallen Sachmängelansprüche, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die aufgetretenen Fehler nicht auf diesen Umstand zurückzuführen sind.
- Damit die Software ordnungsgemäß funktioniert, müssen vom Kunden bestimmte Anforderungen an die Hard- und Softwareumgebung (insbesondere an das Betriebssystem) erfüllt werden. Diese Voraussetzungen sind in den jeweiligen Benutzerhandbüchern der Software zu finden. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sich vor Vertragsschluss von der Eignung der Hard- und Softwareumgebung zu überzeugen.
- Ist ein Mangel auf Angaben des Kunden zurückzuführen, ist PARTNER TECH Europe von der Gewährleistung für diese Mängel befreit.
X. Haftung
- Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB oder Aufwendungsersatz nach § 284 BGB kann der Kunde erst verlangen, nachdem er PARTNER TECH Europe eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er die Leistung oder Nacherfüllung nach Ablauf der Frist ablehne, und die Leistung oder Nacherfüllung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist.
- Vorbehaltlich des vorstehenden Satzes 1 wird die gesetzliche Haftung für Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit der Leistungen und Software durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt. Im Übrigen haftet PARTNER TECH Europe ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 3 bis 15.
- Vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffern 6, 7 und 8 haftet PARTNER TECH Europe nur in den folgenden Fällen unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
- bei schuldhaften Pflichtverletzungen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Für leichte Fahrlässigkeit haftet PARTNER TECH Europe, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Ziffer 3 b) vorliegt, nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt das Fünffache der vertraglich geschuldeten Vergütung als typischer, vorhersehbarer Schaden.
- Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn und sonstige reine Vermögensschäden ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche gegen PARTNER TECH Europe bestehen nicht, wenn ein einfacher Erfüllungsgehilfe von PARTNER TECH Europe grob fahrlässig nicht wesentliche Vertragspflichten verletzt.
- Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
- Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß den vorstehenden Ziffern 2 bis 8 gelten auch für die außervertragliche Haftung.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
- Im Verhältnis zwischen dem Kunden und PARTNER TECH Europe obliegt es allein dem Kunden, die von PARTNER TECH Europe gelieferten Produkte und Arbeitsergebnisse nach dem Inverkehrbringen zu überwachen (Produktüberwachungspflicht) und auf etwaige Gefahren oder Gefährdungen zu reagieren. Der Kunde ist verpflichtet, PARTNER TECH Europe unverzüglich über etwaige Fehler, Probleme und/oder Gefahren im Zusammenhang mit den von PARTNER TECH Europe gelieferten Produkten und Arbeitsergebnissen zu informieren. Für Schäden, die durch eine Verletzung der Produktbeobachtungspflicht entstehen, haftet allein der Kunde.
- PARTNER TECH Europe haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass vom Kunden beauftragte Drittunternehmen die Leistungen des Kunden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbringen.
- Bei Software, die nicht von PARTNER TECH Europe hergestellt wurde (Fremdsoftware), beschränkt sich die Haftung von PARTNER TECH Europe auf den ordnungsgemäßen Zustand der Datenträger und etwaiger Handbücher. PARTNER TECH Europe übernimmt keine Haftung für den Inhalt, die Funktionalität und die Richtigkeit von Fremdsoftware. Diese Gewährleistung obliegt ausschließlich dem Softwarehersteller.
- PARTNER TECH Europe wird den Kunden unverzüglich über unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen (höhere Gewalt, wie z.B. Streik, Krankheit eines Mitarbeiters und andere vergleichbare Umstände), informieren, die eine planmäßige Durchführung der Leistung unmöglich machen und denen nicht mit zumutbaren und angemessenen Mitteln begegnet werden kann. Diese Ereignisse berechtigen PARTNER TECH Europe, ihre vertraglichen Verpflichtungen entsprechend hinauszuschieben. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
- Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, verjähren alle Haftungsansprüche des Kunden gegen PARTNER TECH Europe innerhalb eines Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für die in diesem Abschnitt X, Nr. 2, 3, 4 und 10 geregelten Ansprüche.
XI. Vertraulichkeit, Datenschutz, Datenschutzgesetz
- Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bekannt werdenden vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Personen, die zur Kenntnisnahme berechtigt und gesetzlich oder vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet sind, oder soweit sie der Geltendmachung eigener Ansprüche entgegensteht oder die andere Partei in die Weitergabe eingewilligt hat.
- Die Vertragspartner sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter, die mit den zu erbringenden Leistungen näher befasst sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
- Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwendung der offengelegten Informationen gilt nicht, wenn sie vor der Offenlegung nachweislich bekannt waren oder der Öffentlichkeit oder Fachkreisen vor der Offenlegung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder wenn sie nach der Offenlegung ohne Mitwirkung oder Verschulden einer Vertragspartei der Öffentlichkeit oder Fachkreisen bekannt oder allgemein zugänglich werden oder wenn sie im Wesentlichen Informationen entsprechen, die einer Vertragspartei von einem berechtigten Dritten in rechtlich zulässiger Weise jederzeit offengelegt und zugänglich gemacht werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt mit den vorgenannten Einschränkungen auch nach Beendigung des Vertrages. 5 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleibt in jedem Fall unberührt.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, bei der Durchführung dieses Vertrages und der jeweiligen Einzelverträge die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung dieser Bestimmungen zu verpflichten. Soweit PARTNER TECH Europe im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten (nachfolgend Kundendaten genannt) im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist der Kunde datenschutzrechtlich "Verantwortlicher" für diese Kundendaten. Für diesen Fall schließen die Parteien hiermit die beigefügte, unter LINK abrufbare Datenverarbeitungsvereinbarung ab, in der die Rechte und Pflichten der Parteien gemäß Art. 28 DSGVO regelt.
Den Parteien ist bekannt, dass gegenseitige Ansprüche auf Zugang und Nutzung von Daten nach dem Datengesetz (EU-Verordnung 2023/2854) bestehen können. Zur Klarstellung weisen die Parteien darauf hin, dass das Datenschutzgesetz grundsätzlich nur für Metadaten gilt, die durch den Einsatz elektronischer Registrierkassen erzeugt werden und nicht für Daten, die durch die Kassensoftware erzeugt werden. Vorbehaltlich der insoweit stets zu beachtenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist PARTNER TECH Europe berechtigt, die durch die Nutzung des Kunden erzeugten Metadaten in gleicher Weise wie der Kunde selbst zu nutzen, zu verarbeiten und zu verwerten, insbesondere zur technischen Verbesserung ihrer Produkte.
XII. Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen oder des Vertrages im Ganzen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils einer Bestimmung wird PARTNER TECH Europe mit dem Kunden eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils einer Bestimmung am nächsten kommt.
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von PARTNER TECH Europe.
- Änderungen und Ergänzungen sowie die Beendigung des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf diese Schriftformklausel.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Norderstedt.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11. April 1980)